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Zusammenfassung
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Details
- Seiteneigenschaften
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- Inhalt
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... ... @@ -206,36 +206,37 @@ 206 206 Folgende Regelungen können Sie zur Bewertung einer Abwesenheit festlegen: 207 207 208 208 |=Regel|=Erläuterung 209 -|Bei eintägigen Auslandsreisen, welche in einer Tätigkeitsstätte beginnen und enden, soll der Spesensatz|((( 210 -Fährt der Arbeitnehmer an einem Tag vom Inland ins Ausland und wieder zurück ins Inland, kann der Arbeitgeber den festgelegten Betrag für den ausländischen Staat werten lassen, in dem sich derArbeitnehmer zuletzt aufgehalten hat. Hier kann entschieden werden: 211 - 212 -1. **Anwendung des letzten Landes** 213 -1*. Wie beschrieben, gilt der Betrag für das zuletzt befahrene Ausland. 214 -1. **Anwendung der Tätigkeitsstätte** 215 -1*. Es wird nicht das zuletzt befahrene Ausland berücksichtigt, sondern das Land der Tätigkeitsstätte. Liegt diese in Deutschland, wird der deutsche Pauschbetrag für die Abwesenheit angewendet. 216 -))) 209 +|Bei eintägigen Auslandsreisen, welche in einer Tätigkeitsstätte beginnen und enden, soll der Spesensatz|Reist der Arbeitnehmer an einem Tag vom Inland ins Ausland und wieder zurück ins Inland, kann der Arbeitgeber immer den Pauschbetrag für den ausländischen Staat lohnsteuerfrei erstatten, in dem sich dein Arbeitnehmer zuletzt aufgehalten hat. Mit dieser Einstellung können Sie festlegen, ob der Pauschbetrag für den letzten ausländischen Staat oder der Spesensatz der Tätigkeitsstätte der Berechnung zu Grunde gelegt wird. 217 217 |Erkennung Beginn Spesenrelevanter Zeitraum|((( 218 -In dieser Einstellung wird festgelegt, mit welchem Signal einer Fahrt eine Abwesenheit beginnt bzw. endet. Grundsätzlich wird für das Erkennen des Beginns einer Abwesenheit die Fahrt betrachtet, mit der der Bereich einer Tätigkeitsstätte/des Hauptwohnsitzes verlassen wird. Eine Fahrt zurück in den Radius der Tätigkeitsstätte/des Hauptwohnsitzes wird für das Ende der Abwesenheit herangezogen. 211 +In dieser Einstellung wird festgelegt, mit welchem Signal einer Fahrt eine Abwesenheit im Sinne der Spesen beginnt bzw. endet. Grundsätzlich wird für das Erkennen des Beginns einer Abwesenheit die Fahrt betrachtet, mit der der Bereich einer Tätigkeitsstätte/des Hauptwohnsitzes verlassen wird. Eine Fahrt zurück in den Radius der Tätigkeitsstätte/des Hauptwohnsitzes wird für das Ende der Abwesenheit herangezogen. 219 219 213 + 220 220 Dabei kann der Nutzer zwischen folgenden zwei Modi wählen: 221 221 222 222 1. **Durch Zündung** 223 223 1*. Die Abwesenheitszeit beginnt mit dem Zündungs-An Signal der Fahrt, mit der der Bereich einer Tätigkeitsstätte/des Hauptwohnsitzes verlassen wird. 224 -1*. Die Abwesenheitszeit endet, nachdem der Bereich einer Tätigkeitsstätte/des Hauptwohnsitzes befahren wird und das Zündungs-Aus Signal erkannt wurde. 218 +1*. Die Abwesenheitszeit endet, nachdem der Bereich einer Tätigkeitsstätte/des Hauptwohnsitzes befahren wird und das Zümndungs-Aus Signal erkannt wurde. 225 225 1. **Durch Zündung und Stillstand** 226 -1*. Alternativ kann die Ermittlung des Zeitaums anhand von Zündungs- und Stillstandsdat en erfolgen. Auch hier werden die Fahrten betrachtet, mit welchen der Bereich einer Tätigkeitsstätte/des Hauptwohnsitzes verlassen bzw. befahren wurde.220 +1*. Alternativ kann die Ermittlung des Zeitaums anhand von Zündungs- und Stillstandsdatn erfolgen. Auch hier werden die Fahrten betrachtet, mit welchen der Bereich einer Tätigkeitsstätte/des Hauptwohnsitzes verlassen bzw. befahren wurde. 227 227 1*. In diesem Modus beginnt die Abwesenheit entweder mit dem Zündungs-An Signal oder - sofern später erkannt - mit dem Ende des letzten Stillstands. 228 228 1*. Die Abwesenheit endet mit dem Zündungs-Aus Signal oder - sofern früher erkannt - mit dem Beginn des ersten Stillstands. 229 -1*. Diese E instellung eignet sich insbesondere, wenn für die relevante Spesenzeit keine Tätigkeiten innerhalb einer Tätigkeitsstätte gewertet werden sollen, bei denen die Zündung trotz Stillstand eingeschaltet bleibt, beispielsweise bei Verladevorgängen.223 +1*. Diese EInstellung eignet sich insbesondere, wenn für die relevante Spesenzeit keine Tätigkeiten innerhalb einer Tätigkeitsstätte gewertet werden sollen, bei denen die Zündung trotz Stillstand eingeschaltet bleibt, beispielsweise bei Verladevorgängen. 230 230 ))) 231 231 |Fahreranmeldung|((( 232 232 Um zu erkennen, welche Fahrten für den Fahrer gewertet werden, kann der Nutzer zwischen folgenden zwei Modi wählen: 233 233 234 234 1. **Exakte Fahrtenzuordnung** 235 -1*. Bei der exakten Fahrtenzuordnung, werden nur die Fahrtanteile dem Fahrer zugeordnet, bei denen er auch angemeldet war. 236 -1. **Tolerante Fahrtenzuordnung** 237 -1*. Bei der toleranten Fahrtenzuordnung wird dem Fahrer auch bei einer verspäteten Fahreranmeldung oder einer verfrühten Abmeldung die gesamte Fahrt zugeordnet. 229 + 230 +((( 231 +* Bei der exakten Fahrtenzuordnung, werden nur die Fahrtanteile dem Fahrer zugeordnet, bei denen er auch angemeldet war. 232 + 233 + 2. **Tolerante Fahrtenzuordnung** 238 238 ))) 235 + 236 +((( 237 +* Bei der toleranten Fahrtenzuordnung wird dem Fahrer auch bei einer verspäteten Fahreranmeldung oder einer verfrühten Abmeldung die gesamte Fahrt zugeordnet. 238 +))) 239 +))) 239 239 |Mehrere Abwesenheitszeiten bei eintägigen Auswärtstätigkeiten aufaddieren|((( 240 240 Eine Abwesenheitszeit beginnt mit dem Verlassen der Tätigkeitsstätte und endet mit dem Befahren dieses Gebietes. 241 241 Mehrere Abwesenheitszeiten können in Bezug auf eine eintägige Auswärtstätigkeit wie folgt behandelt werden: ... ... @@ -267,19 +267,11 @@ 267 267 1*. Fallen auf einen Tag mehrere Abwesenheiten an, wird nur die längste genommen. 268 268 ))) 269 269 ))) 270 -|Mitternachtsregelung|((( 271 -Die Mitternachtsregelung greift, wenn eine Abwesenheit über Nacht erfolgt und max. 16 Stunden lang ist. 272 - 273 - 274 -Zur Bewertung einer Mitternacht können 2 Modi gewählt werden: 275 - 276 -((( 277 -1. **2 Kalendertage einschließt (§9 Abs.4a EStG)** 278 -1*. Wird nach der gesetzlichen Bewertung gegangen, greift die Mitternachtsregelung, wenn die Abwesenheit sich auf 2 Kalendertage verteilt (gemäß §9 Abs.4a Nr.3 EStG). Dabei darf Sie 16 Stunden nicht übersteigen. 279 -1. **zw. 16 Uhr und 8 Uhr des Folgetages liegt** 280 -1*. die Mitternachtsregelung wird dann herangezogen, wenn die Abwesenheit in einem Zeitbereich zwischen 16 Uhr und 8 Uhr des Folgetages liegt. 271 +| |Die Mitternachtsregelung greift, wenn eine Abwesenheit über Nacht erfolgt und max. 16 Stunden lang ist. 272 +Zur Bewertung einer Mitternacht können 2 Modi gewählt werden:((( 273 +* nach der gesetzlichen Bewertung, dass die Abwesenheit sich auf 2 Kalendertage verteilt (gemäß §9 Abs.4a Nr.3 EStG) 274 +* oder die Abwesenheit liegt in einem Zeitbereich zwischen 16 Uhr und 8 Uhr des Folgetages 281 281 ))) 282 -))) 283 283 284 284 === Spesensätze festlegen === 285 285

