Änderungen von Dokument Spesen

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Zusammenfassung

Details

Seiteneigenschaften
Inhalt
... ... @@ -7,7 +7,7 @@
7 7  
8 8  Das Spesenmodul dient zur vollautomatischen Ermittlung der Spesen der Mitarbeiter Ihrer Firma mit Hilfe der Positionsdaten der Fahrzeuge.
9 9  
10 -= Grundlegendes =
10 += **Grundlegendes** =
11 11  
12 12  Spesen fallen an, wenn der Mitarbeiter im Auftrag seiner Firma eine Tätigkeit ausführen muss, welche außerhalb seiner regelmäßigen Arbeitsstätte (Tätigkeitsstätten) liegt. Des Weiteren darf sich der Arbeitnehmer dabei auch nicht an seiner privaten Adresse aufhalten. Diese Zeit wird als Abwesenheit bezeichnet.
13 13  
... ... @@ -18,16 +18,6 @@
18 18  Zur Ermittlung der Spesen werden Angaben über die erste Tätigkeitsstätte oder die private Adresse ( Hauptwohnsitz ) benötigt.
19 19  
20 20  
21 -Die Spesensätze werden unterteilt in:
22 -
23 -(((
24 -1. Abwesenheit über 8 Stunden
25 -1. An- und Abreisetag (unabhängig von der Zeit)
26 -1. Abwesenheit von 24 Stunden
27 -1. Übernachtung
28 -)))
29 -
30 -
31 31  Derzeit unterstützt das Spesenmodul nur die gesetzlichen Regelungen für Unternehmen mit Firmensitz in Deutschland.
32 32  
33 33  
... ... @@ -34,13 +34,19 @@
34 34  Die Ermittlung der Spesensätze erfolgt jeweils nachts bis vorgestern.
35 35  
36 36  
37 -= Einrichtung =
38 38  
39 -Um Spesen für Ihre Firma ab sofort vollautomatisch erstellen zu können, müssen Sie die Angaben zum Hauptwohnsitz und der ersten Tätigkeitsstätte für Ihr Personal hinterlegen. Außerdem können Sie weitere Tätigkeitsstätten/Ausnahmen definieren, an denen die Abwesenheit im Sinne der Spesen unterbrochen wird. Erstellen und Verwalten von Tätigkeitsstätten wird im Kapitel 'Tätigkeitsstätten' beschrieben. Zum Aktivieren der Spesen müssen Sie die Personaldaten des entsprechenden Mitarbeiters bearbeiten. Klicken Sie auf 'Spesenabrechnung aktivieren'. Danach wählen Sie eine bereits definierte Tätigkeitsstätte aus und weisen ihr eine entsprechende Gültigkeit zu. Ab dem Zeitpunkt werden für diesen Mitarbeiter die Spesen ermittelt.
28 += **Einrichtung** =
29 +
30 +Um Spesen für Ihre Firma ab sofort vollautomatisch erstellen zu können, müssen Sie die Angaben zum Hauptwohnsitz und der ersten Tätigkeitsstätte für Ihr Personal hinterlegen. Außerdem können Sie Spesenprofile definieren, an denen die Abwesenheit im Sinne der Spesen unterbrochen wird und welche Spesenbeträge festgelegt werden sollen.
31 +
32 +Erstellen und Verwalten von Tätigkeitsstätten wird im Kapitel 'Tätigkeitsstätten' beschrieben.
40 40  Sie haben die Möglichkeit die Tätigkeitsstätten für mehrere Mitarbeiter in einem Arbeitsschritt festzulegen. Dazu markieren Sie die entsprechenden Mitarbeiter. Durch Anklicken dieses Symboles [[image:travel_costs_location.png]] öffnet sich ein Assistent zum Festlegen der Tätigkeitsstätten.
41 41  
42 -= Speseneditor =
35 +Erstellen und Verwalten von Spesenprofilen wird im Kapitel 'Spesenprofile' beschrieben.
43 43  
37 +
38 += **Speseneditor** =
39 +
44 44  Nach Auswahl von Fahrer und Zeitraum werden die Spesensätze eines Mitarbeiters für maximal 31 Tage tabellarisch angezeigt.  Jede Zeile enthält die Spesen für einen Tag. Tage ohne Spesen werden grau dargestellt. Die Tabelle stellt folgendes dar:
45 45  
46 46  (((
... ... @@ -60,8 +60,9 @@
60 60  Bei Einträgen welche mit *3 versehen sind, bezieht sich die Berechnung zu den Steueranteilen nicht auf einen ganzen Monat.
61 61  Bei Einträgen welche mit *4 versehen sind, liegt der Auswertungszeitraum vor der Möglichkeit sich die Steueranteile ausgeben zu lassen (ab 01.01.2023).
62 62  
63 -== Aktionen ==
64 64  
60 +== **Aktionen** ==
61 +
65 65  |=Icon|=Aktion
66 66  |[[image:edit.png]]|Manuelles Bearbeiten eines Spesensatzes in einem Editor
67 67  |[[image:cross.png]]|Löschen des Spesensatzes
... ... @@ -70,7 +70,7 @@
70 70  |[[image:info.png]]|Abwesenheitszeiten listen
71 71  |+|Abwesenheit (im Sinne des Abwesenheitsmanagements) hinzufügen
72 72  
73 -== Spesensatz bearbeiten ==
70 +== **Spesensatz bearbeiten** ==
74 74  
75 75  Ist eine manuelle Änderung der Angaben eines Spesensatzes erforderlich, können Sie diesen im Editor bearbeiten.
76 76  Die Abwesenheitsart bestimmt den gesetzlichen Pauschbetrag, welcher für die Berechnung der Steueranteile auf die Verpflegungskosten herangezogen wird.
... ... @@ -78,35 +78,40 @@
78 78  Des Weiteren kann ein Übernachtungsbeleg hinzugefügt werden.
79 79  Nach dem Speichern der Änderungen wird der Spesensatz aktualisiert in der Tabelle dargestellt.
80 80  
81 -= Exportieren der Spesen =
82 82  
79 +
80 +
81 += **Exportieren der Spesen** =
82 +
83 83  Im Speseneditor können Sie die aktuelle Ansicht als PDF, Excel oder CSV exportieren. Im Berichtscenter haben Sie die Möglichkeit Serien zu generieren und die Spesen als HTML, PDF, Excel oder CSV zu exportieren.
84 84  Der generierte Bericht enthält eine Zusammenfassung der Kosten gegliedert in Gesamtkosten, Verpflegung sowie Übernachtung für den gewählten Zeitraum. Des Weiteren erhalten sie eine Auflistung aller Tage an welchen Spesen angefallen sind mit den gleichen Angaben wie im Speseneditor. Über eine Checkbox kann ausgewählt werden, ob die Steuerdaten im Bericht mit ausgegeben werden.
85 85  
86 -= Gesetzliche Regelungen für Deutschland =
87 87  
88 -== Abwesenheitsarten ==
89 89  
88 += **Gesetzliche Regelungen für Deutschland** =
89 +
90 +== **Abwesenheitsarten** ==
91 +
90 90  |=Regel|=Erläuterung
91 -|Abwesenheit|bedeutet, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber den Auftrag bekommen hat, eine Tätigkeit auszuführen, bei welcher er sich außerhalb der ersten Tätigkeitsstätte aufhält. Desweiteren darf sich der Arbeitnehmer dabei auch nicht an seiner privaten Adresse aufhalten.
92 -|Voller Spesensatz/ 24 Stunden Abwesenheiten|wird gezahlt, wenn die Abwesenheit 24 Stunden beträgt.
93 +|Abwesenheit|bedeutet, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber den Auftrag bekommen hat, eine Tätigkeit auszuführen, bei welcher er sich außerhalb der einer Tätigkeitsstätte/des Hauptwohnsitzes aufhält.
94 +|Voller Spesensatz/ 24 Stunden Abwesenheiten|wird gezahlt, wenn die Abwesenheit den gesamten Tag (=24 Stunden) beträgt.
93 93  |Reduzierter Spesensatz/ > 8 Stunden bzw. An-/Abeise|wird gezahlt, wenn die Abwesenheit größer 8 Stunden ist. Desweiteren bei An- und Abreise Tagen. Das sind Tage vor oder nach ganztätigen Auswärtsaufenthalten. An diesen Tagen wird der reduzierte Spesensatz gezahlt unabhängig von der Dauer der Abwesenheit.
94 94  |Mitternachtsregelung|Wenn eine Auswärtstätigkeit über Mitternacht erfolgt und max. 16 Stunden lang ist. Diese Abwesenheit ist dem Kalendertag mit der überwiegenden Abwesenheit hinzuzurechnen.
95 95  
96 -== Steuerthematik ==
98 +== **Steuerthematik** ==
97 97  
98 -Die **gesetzlichen Spesen sind** **steuerfrei**. D.h. erhält der Arbeitnehmer (AN) zB bei einer Abwesenheit von über 8 Stunden 14 EUR muss weder der AN noch der Arbeitgeber (AG) darauf Steuern bezahlen. Gibt es im Betrieb aber individuelle Spesensätze, die über den gesetzlichen Werten liegen, sind diese zu versteuern. Für Verpflegungsmehraufwände bis zum doppelten steuerfreien Verpflegungsmehraufwand gilt eine **Pauschalversteuerung von 25 Prozent**. Alles was darüber hinausgeht, muss **regulär versteuert** werden.  
100 +Die **gesetzlichen Pauschbeträge für die Spesen sind** **steuerfrei**. D.h. erhält der Arbeitnehmer (AN) zB bei einer Abwesenheit von über 8 Stunden 14 EUR muss weder der AN noch der Arbeitgeber (AG) darauf Steuern bezahlen. Gibt es im Betrieb aber individuelle Spesensätze, die über den gesetzlichen Werten liegen, sind diese zu versteuern. Für Verpflegungsmehraufwände bis zum doppelten steuerfreien Verpflegungsmehraufwand gilt eine **Pauschalversteuerung von 25 Prozent**. Alles was darüber hinausgeht, muss **regulär versteuert** werden.  
99 99  [[image:image2022-10-4_10-56-45.png]]
100 100  
101 101  === Gesamterstattungsverfahren ===
102 102  
103 -Der AN erhält i.d.R. nicht nach jeder Fahrt seinen Spesensatz, sondern es werden monatlich die Fahrten betrachtet, d.h. die Spesen addiert und dann ausgezahlt. Ob Steuern anfallen und wenn ja wie hoch, bezieht sich demnach auf die Summe der gezahlten Spesen. Man rechnet somit die gesetzlichen Pauschalen zusammen und zieht sie in den Vergleich mit den individuellen Spesensätzen. Erst wenn die Summe der individuellen Spesensätze die Summe der gesetzlichen Pauschalen übersteigt, fallen Steuern an. In welcher Höhe entscheiden die verbleibenden Beträge. D.h. steuerfreie bzw. pauschal zu versteuernde Überbeträge werden über den Betrachtungszeitraum aufgehoben und verfallen nicht. Dies nennt man Gesamterstattungsverfahren.
105 +Der AN erhält i.d.R. nicht nach jeder Fahrt seinen Spesensatz ausgezahlt, sondern es werden monatlich die Fahrten betrachtet. Sprich alle Verpflegungskosten für die Tage werden aufsummiert und dann ausgezahlt. Ob Steuern anfallen und wenn ja wie hoch, bezieht sich demnach auf die Summe dieser gezahlten Spesen. Man rechnet somit die gesetzlichen Pauschalen zusammen und zieht sie in den Vergleich mit den individuellen Spesensätzen. Erst wenn die Summe der individuellen Spesensätze die Summe der gesetzlichen Pauschalen übersteigt, fallen Steuern an. In welcher Höhe entscheiden die verbleibenden Beträge. D.h. steuerfreie bzw. pauschal zu versteuernde Überbeträge werden über den Betrachtungszeitraum aufgehoben und verfallen nicht. Dies nennt man Gesamterstattungsverfahren.
104 104  
105 105  **Beispiel**
106 106  
107 107  Ein Arbeitnehmer (AN) erhält für eine 3-tägige Reise pro Tag 30,00 €, was insgesamt 90,00 € ergibt. Laut den gesetzlichen Pauschalen sind bis zu 56,00 € steuerfrei. Diese setzen sich wie folgt zusammen: 14,00 € für die An- und Abreisetage und 28,00 € für einen vollständigen Tag der Abwesenheit. Das bedeutet, dass von den insgesamt 90,00 € maximal 56,00 € steuerfrei ausgezahlt werden können. Zusätzlich kann derselbe Betrag (56,00 €) pauschal versteuert ausgezahlt werden. Da der Arbeitnehmer bereits 56,00 € steuerfrei erhält, bleiben 90,00 € - 56,00 € = 34,00 € übrig, die pauschal versteuert werden können.
108 108  
109 -**Besonderheit:**
111 +__Besonderheit__**:**
110 110  Ein Zeitraum, der nicht spesenberechtigt ist (beispielsweise eine Abwesenheit von weniger als 8 Stunden), fällt nicht unter die gesetzlichen Spesenregelungen. Wird hierfür dennoch eine Zahlung vorgenommen, ist diese vollständig steuerpflichtig.
111 111  
112 112  |(% style="background-color:#7a869a" %) |(% style="background-color:#7a869a" %)**Verpflegungskosten**|(% style="background-color:#7a869a" %)**steuerfrei**|(% style="background-color:#7a869a" %)**max. steuerfrei**
... ... @@ -120,7 +120,7 @@
120 120  |Summe| |56,00|56,00|30,00|56,00|32,00
121 121  |(% style="background-color:#c1c7d0" %)**Gesamterstattung**|(% style="background-color:#c1c7d0" %)120,00|(% colspan="2" style="background-color:#c1c7d0" %)56,00|(% colspan="2" style="background-color:#c1c7d0" %)34,00|(% style="background-color:#c1c7d0" %)30,00
122 122  
123 -= Tätigkeitsstätten =
125 += **Tätigkeitsstätten** =
124 124  
125 125  Unter diesem Punkt können Sie Tätigkeitsstätten anlegen und verwalten. Beim Anlegen einer neuen Tätigkeitsstätte können Sie dieser eine passende Bezeichnung vergeben.
126 126  Desweiteren stehen folgende Optionen zur Verfügung:
... ... @@ -135,17 +135,17 @@
135 135  Auf der  Seite „Karte“ werden alle Tätigkeitsstätten mit ihrem festgelegten Radius im Überblick dargestellt.
136 136  Auf der Seite „Zuweisungen“ kann man die Tätigkeitsstätten einzelnen oder mehreren Fahrern zuweisen oder die Zuweisung wieder aufheben.
137 137  
138 -== Zuweisung ==
140 +== **Zuweisung** ==
139 139  
140 140  Zuweisungen der Tätigkeitsstätten zum Fahrpersonal können ebenso über die Personalverwaltung vorgenommen werden. Dort werden die angelegten Tätigkeitsstätten in einer Auswahlbox angeboten. Beim Hauptwohnsitz besteht die Möglichkeit, dass man eine Tätigkeitsstätte auswählt oder diese neu anlegt.
141 141  
142 142  
143 -Eine Zuweisung zu einer Tätigkeitsstätte kann erst ab dem Datum erfolgen, an dem diese Tätigkeitsstätte erstellt wurde. Wird beispielsweise am 01.01.2025 eine Tätigkeitsstätte angelegt, kann ein Fahrer nicht zu einem früheren Datum dieser Tätigkeitsstätte zugeordnet werden.
144 -Wird die Tätigkeitsstätte am 01.02.2025 erneut geändert, kann der Fahrer rückwirkend weiterhin bis zum 01.01.2025 zugewiesen werden.
145 +Eine Zuweisung zu einer Tätigkeitsstätte kann erst ab dem Datum erfolgen, an dem diese Tätigkeitsstätte erstellt wurde. Wird beispielsweise am 01.01.2026 eine Tätigkeitsstätte angelegt, kann ein Fahrer nicht zu einem früheren Datum dieser Tätigkeitsstätte zugeordnet werden.
146 +Wird die Tätigkeitsstätte am 01.02.2026 erneut geändert, kann der Fahrer rückwirkend weiterhin bis zum 01.01.2026 zugewiesen werden.
145 145  
146 146  Grundsätzlich darf eine rückwirkende Zuweisung jedoch maximal drei Monate zum jeweiligen Monatsersten erfolgen. Das bedeutet: Am 01.12.2025 kann ein Fahrer höchstens bis zum 01.09.2025 einer Tätigkeitsstätte zugewiesen werden.
147 147  
148 -== Vorgabewerte für neue Tätigkeitsstätten ==
150 +== **Vorgabewerte für neue Tätigkeitsstätten** ==
149 149  
150 150  Unter **Einstellungen **im Spesenmodul können Sie unter Tätigkeitsstätten Werte definieren, welche bei der Erstellung von Tätigkeitsstätten als Grundwert vergeben werden soll.
151 151  
... ... @@ -153,11 +153,11 @@
153 153  |Vorgabewert für den Radius einer Tätigkeitsstätte|Der Radius der Tätigkeitsstätte legt fest, in welchem Umkreis um die festgelegte Position eine Unterbrechung der Abwesenheit im Sinne der Spesen stattfindet. Befährt oder durchfährt das Fahrzeug diesen Bereich, wird die Spesenzeit unterbrochen. Ausgewertet wird der längste Abwesenheitszeitraum eines Tages.
154 154  |Unterbrechung der Abwesenheit ab|Es kann eine maximale Aufenthaltszeit für eine Tätigkeitsstätte festgelegt werden. In dieser Zeitspanne kann sich ein Fahrzeug somit in der jeweiligen Tätigkeitsstätte aufhalten, ohne dass die Abwesenheitszeit im Sinne der Spesen unterbrochen wird. Bei jedem Befahren der Tätigkeitsstätte steht die komplette Unterbrechungszeit zur Verfügung.
155 155  
156 -= Spesenprofile =
158 += **Spesenprofile** =
157 157  
158 158  Spesenprofile ermöglichen individuelle Spesensätze und Regelungen in einem Profil festzulegen. Alle Fahrer benötigen für die Spesenberechnung zwingend ein Profil.
159 159  
160 -== Übersicht ==
162 +== **Übersicht** ==
161 161  
162 162  Im Modul **Spesen** befindet sich unter Einstellungen der Reiter **Spesenprofile.** Dort erhalten Sie einen Überblick über alle bestehenden Profile.
163 163  
... ... @@ -179,9 +179,9 @@
179 179  )))
180 180  )))
181 181  
182 -[[image:image-2025-2-12_14-15-34.png]]
184 +[[image:image-2025-2-12_14-15-34.png||data-xwiki-image-style-border="true"]]
183 183  
184 -== Aktionen ==
186 +== **Aktionen** ==
185 185  
186 186  Über das Aktionsmenü können Sie folgende Optionen für das Profil treffen:
187 187  
... ... @@ -193,13 +193,13 @@
193 193  * **Neues Profil anlegen**: Öffnet eine Maske zum Erstellen eines neuen Spesenprofiles -> siehe Neues Profil erstellen/Profil bearbeiten
194 194  )))
195 195  
196 -== Spesenprofil erstellen/bearbeiten ==
198 +== **Spesenprofil erstellen/bearbeiten** ==
197 197  
198 -Falls Sie zusätzliche Profile anlegen möchten, können Sie dies ebenfalls im Reiter //Spesenprofile// über die Schaltfläche **Neues Profil anlegen** vornehmen.
200 +Falls Sie zusätzliche Profile anlegen möchten, können Sie dies ebenfalls im Reiter **Spesenprofile **→ **Neues Profil anlegen** vornehmen.
199 199  Dabei können Sie → Regelungen zur Beurteilung von Abwesenheiten festlegen und definieren Ihre → Spesensätze über die Auswahlfelder Prozent, fester Betrag oder Länderanpassung. Sollte der Wunsch bestehen, weitere Ländersätze zu definieren, kann dies über den Reiter //„Ländersätze“// vorgenommen werden.
200 200  Wird ein Profil bearbeitet, kann definiert werden, zu welchem Zeitpunkt die Anpassungen gelten sollen. Eine rückwirkende Änderung kann bis zu drei Monate, jeweils zum 1. des Monats, vorgenommen werden. Dabei werden bereits berechnete Spesen für die aktuell zugeordneten Personen zu diesem Profil gelöscht. Eine Neuberechnung erfolgt zeitnah.
201 201  
202 -[[image:image-2025-2-12_14-16-22.png]]
204 +[[image:image-2025-2-12_14-16-22.png||data-xwiki-image-style-border="true"]]
203 203  
204 204  === Regelungen ===
205 205  
... ... @@ -206,25 +206,36 @@
206 206  Folgende Regelungen können Sie zur Bewertung einer Abwesenheit festlegen:
207 207  
208 208  |=Regel|=Erläuterung
209 -|Bei eintägigen Auslandsreisen, welche in einer Tätigkeitsstätte beginnen und enden, soll der Spesensatz|Reist der Arbeitnehmer an einem Tag vom Inland ins Ausland und wieder zurück ins Inland, kann der Arbeitgeber immer den Pauschbetrag für den ausländischen Staat lohnsteuerfrei erstatten, in dem sich dein Arbeitnehmer zuletzt aufgehalten hat. Mit dieser Einstellung können Sie festlegen, ob der Pauschbetrag für den letzten ausländischen Staat oder der Spesensatz der Tätigkeitsstätte der Berechnung zu Grunde gelegt wird.
210 -|Erkennung Beginn Spesenrelevanter Zeitraum|Die Abwesenheit im Sinne der Spesen beginnt mit dem Verlassen des Bereiches dertigkeitsstätte und endet mit dem Befahren dieses Gebietes.
211 -Dabei kann der Nutzer zwischen folgenden zwei Modi wählen:(((
212 -1. Durch Zündung und Stillstand
213 -In diesem Modus beginnt und endet die Zeit der Abwesenheit mit dem Zündungssignal oder beim Erkennen eines Fahrzeug Stillstandes. Diese Einstellung kann nützlich sein bei Verladevorgängen innerhalb einer Tätigkeitsstätte mit eingeschalteter Zündung. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn das Fahrzeug über einen Autokran verfügt.
214 -1. Durch Zündung
215 -Die Zeit der Abwesenheit beginnt mit dem Einschalten derndung innerhalb der Tätigkeitsstätte und endet mit dem Ausschalten der Zündung nach dem Befahren dieses Gebietes.
211 +|Bei eintägigen Auslandsreisen, welche in einer Tätigkeitsstätte beginnen und enden, soll der Spesensatz|(((
212 +Fährt der Arbeitnehmer an einem Tag vom Inland ins Ausland und wieder zurück ins Inland, kann der Arbeitgeber den festgelegten Betrag für den ausländischen Staat werten lassen, in dem sich derArbeitnehmer zuletzt aufgehalten hat. Hier kann entschieden werden:
213 +
214 +1. **Anwendung des letzten Landes**
215 +1*. Wie beschrieben, gilt der Betrag r das zuletzt befahrene Ausland.
216 +1. **Anwendung der Tätigkeitsstätte**
217 +1*. Es wird nicht das zuletzt befahrene Ausland berücksichtigt, sondern das Land der Tätigkeitsstätte. Liegt diese in Deutschland, wird der deutsche Pauschbetrag für die Abwesenheit angewendet.
216 216  )))
219 +|Erkennung Beginn Spesenrelevanter Zeitraum|(((
220 +In dieser Einstellung wird festgelegt, mit welchem Signal einer Fahrt eine Abwesenheit beginnt bzw. endet. Grundsätzlich wird für das Erkennen des Beginns einer Abwesenheit die Fahrt betrachtet, mit der der Bereich einer Tätigkeitsstätte/des Hauptwohnsitzes verlassen wird. Eine Fahrt zurück in den Radius der Tätigkeitsstätte/des Hauptwohnsitzes wird für das Ende der Abwesenheit herangezogen.
221 +
222 +Dabei kann der Nutzer zwischen folgenden zwei Modi wählen:
223 +
224 +1. **Durch Zündung**
225 +1*. Die Abwesenheitszeit beginnt mit dem Zündungs-An Signal der Fahrt, mit der der Bereich einer Tätigkeitsstätte/des Hauptwohnsitzes verlassen wird.
226 +1*. Die Abwesenheitszeit endet, nachdem der Bereich einer Tätigkeitsstätte/des Hauptwohnsitzes befahren wird und das Zündungs-Aus Signal erkannt wurde.
227 +1. **Durch Zündung und Stillstand**
228 +1*. Alternativ kann die Ermittlung des Zeitaums anhand von Zündungs- und Stillstandsdaten erfolgen. Auch hier werden die Fahrten betrachtet, mit welchen der Bereich einer Tätigkeitsstätte/des Hauptwohnsitzes verlassen bzw. befahren wurde.
229 +1*. In diesem Modus beginnt die Abwesenheit entweder mit dem Zündungs-An Signal oder - sofern später erkannt - mit dem Ende des letzten Stillstands.
230 +1*. Die Abwesenheit endet mit dem Zündungs-Aus Signal oder - sofern früher erkannt - mit dem Beginn des ersten Stillstands.
231 +1*. Diese Einstellung eignet sich insbesondere, wenn für die relevante Spesenzeit  keine Tätigkeiten innerhalb einer Tätigkeitsstätte gewertet werden sollen, bei denen die Zündung trotz Stillstand eingeschaltet bleibt, beispielsweise bei Verladevorgängen.
232 +)))
217 217  |Fahreranmeldung|(((
218 218  Um zu erkennen, welche Fahrten für den Fahrer gewertet werden, kann der Nutzer zwischen folgenden zwei Modi wählen:
219 219  
220 -(((
221 -* Exakte Fahrtenzuordnung => Bei der exakten Fahrtenzuordnung, werden nur die Fahrtanteile dem Fahrer zugeordnet, bei denen er auch angemeldet war.
236 +1. **Exakte Fahrtenzuordnung​​​​​**
237 +1*. Bei der exakten Fahrtenzuordnung, werden nur die Fahrtanteile dem Fahrer zugeordnet, bei denen er auch angemeldet war.
238 +1. **Tolerante Fahrtenzuordnung**
239 +1*. Bei der toleranten Fahrtenzuordnung wird dem Fahrer auch bei einer verspäteten Fahreranmeldung oder einer verfrühten Abmeldung die gesamte Fahrt zugeordnet.
222 222  )))
223 -
224 -(((
225 -* Tolerante Fahrtenzuordnung => Bei der toleranten Fahrtenzuordnung wird dem Fahrer auch bei einer verspäteten Fahreranmeldung oder einer verfrühten Abmeldung die gesamte Fahrt zugeordnet.
226 -)))
227 -)))
228 228  |Mehrere Abwesenheitszeiten bei eintägigen Auswärtstätigkeiten aufaddieren|(((
229 229  Eine Abwesenheitszeit beginnt mit dem Verlassen der Tätigkeitsstätte und endet mit dem Befahren dieses Gebietes.
230 230  Mehrere Abwesenheitszeiten können in Bezug auf eine eintägige Auswärtstätigkeit wie folgt behandelt werden:
... ... @@ -253,15 +253,22 @@
253 253  
254 254  )))
255 255  1. **Nur die längste Abwesenheitszeit soll als relevante Auswärtstätigkeit gewertet werden**
256 -
257 -* Fallen auf einen Tag mehrere Abwesenheiten an, wird nur die längste genommen.
269 +1*. Fallen auf einen Tag mehrere Abwesenheiten an, wird nur die längste genommen.
258 258  )))
259 259  )))
260 -| |Die Mitternachtsregelung greift, wenn eine Abwesenheit über Nacht erfolgt und max. 16 Stunden lang ist.
261 -Zur Bewertung einer Mitternacht können 2 Modi gewählt werden:(((
262 -* nach der gesetzlichen Bewertung, dass die Abwesenheit sich auf 2 Kalendertage verteilt (gemäß §9 Abs.4a Nr.3 EStG)
263 -* oder die Abwesenheit liegt in einem Zeitbereich zwischen 16 Uhr und 8 Uhr des Folgetages
272 +|Mitternachtsregelung|(((
273 +Die Mitternachtsregelung greift, wenn eine Abwesenheit über Nacht erfolgt und max. 16 Stunden lang ist.
274 +
275 +
276 +Zur Bewertung einer Mitternacht können 2 Modi gewählt werden:
277 +
278 +(((
279 +1. **2 Kalendertage einschließt (§9 Abs.4a EStG)**
280 +1*. Wird nach der gesetzlichen Bewertung gegangen, greift die Mitternachtsregelung, wenn die Abwesenheit sich auf 2 Kalendertage verteilt (gemäß §9 Abs.4a Nr.3 EStG). Dabei darf Sie 16 Stunden nicht übersteigen.
281 +1. **zw. 16 Uhr und 8 Uhr des Folgetages liegt**
282 +1*. die Mitternachtsregelung wird dann herangezogen, wenn die Abwesenheit in einem Zeitbereich zwischen 16 Uhr und 8 Uhr des Folgetages liegt.
264 264  )))
284 +)))
265 265  
266 266  === Spesensätze festlegen ===
267 267  
... ... @@ -271,14 +271,16 @@
271 271  * **Prozent**: die Geldwerte basieren prozentual auf den gesetzlichen Pauschbeträgen. Wird beispielsweise für eine Abwesenheit „> 8 Stunden“ 50% eingestellt, wird diese Abwesenheit mit 7 € für Deutschland (Stand: 2025) ausgewiesen.
272 272  * **Fester Betrag**: die Geldwerte für über 8 Stunden, einer 24 Stunden Abwesenheit und einer Übernachtung können fix und für jedes Land gleichgesetzt werden.
273 273  * **Länderanpassung**: Hier haben Sie die Möglichkeit, eine eigene Länderliste zu auszuwählen. Die Einstellung einer Länderliste finden Sie unter dem Reiter: Ländersätze -> siehe Ländersätze.
294 +*
274 274  )))
275 275  
276 -== Personalzuordnung ==
297 +== **Personalzuordnung** ==
277 277  
278 278  Um Personen einem Profil zuzuweisen, gibt es eine eigene Aktion. Unter „Neue Zuweisung“ erfolgt die entsprechende Zuordnung. Über die Gruppenauswahl können Sie auch direkt mehrere Personen auswählen. In dem Bereich „Bestehende Zuweisungen“ erhalten Sie einen Überblick, welche Fahrer bereits diesem Profil zugewiesen sind.
279 279  
280 -= Ländersätze =
281 281  
302 += **Ländersätze** =
303 +
282 282  Es besteht die Möglichkeit über den Einstellungspunkt **Ländersätze **pro Land/Region eigene Spesensätze zu definieren.
283 283  
284 284  === Übersicht ===