Änderungen von Dokument Spesen
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Zusammenfassung
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Details
- Seiteneigenschaften
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- Inhalt
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... ... @@ -206,25 +206,36 @@ 206 206 Folgende Regelungen können Sie zur Bewertung einer Abwesenheit festlegen: 207 207 208 208 |=Regel|=Erläuterung 209 -|Bei eintägigen Auslandsreisen, welche in einer Tätigkeitsstätte beginnen und enden, soll der Spesensatz| Reist der Arbeitnehmer an einem Tag vom Inland ins Ausland und wieder zurück ins Inland, kann der Arbeitgeber immer den Pauschbetrag für den ausländischen Staat lohnsteuerfrei erstatten, in dem sich dein Arbeitnehmer zuletzt aufgehalten hat. Mit dieser Einstellung können Sie festlegen, ob der Pauschbetrag für den letzten ausländischen Staat oder der Spesensatz der Tätigkeitsstätte der Berechnung zu Grunde gelegt wird.210 - |ErkennungBeginn SpesenrelevanterZeitraum|DieAbwesenheitimSinnederSpesenbeginntmit demVerlassendesBereichesderTätigkeitsstätteundendetmitdemBefahrendiesesGebietes.211 - Dabei kann der Nutzer zwischen folgenden zwei Modi wählen:(((212 -1. Durch ZündungundStillstand213 - IndiesemModusbeginnt und endet die Zeit der Abwesenheit mit dem Zündungssignal oderbeim Erkenneneines FahrzeugStillstandes.Diese Einstellung kann nützlich sein bei Verladevorgängeninnerhalb einer Tätigkeitsstättemit eingeschalteterZündung. Diesistzum BeispielderFall, wenn das Fahrzeug über einenAutokranverfügt.214 -1. Durch Zündung215 - DieZeit derAbwesenheitbeginntmitdem EinschaltenderZündunginnerhalbder Tätigkeitsstätteundendetmitdem Ausschalten derZündungnachdemBefahrendiesesGebietes.209 +|Bei eintägigen Auslandsreisen, welche in einer Tätigkeitsstätte beginnen und enden, soll der Spesensatz|((( 210 +Fährt der Arbeitnehmer an einem Tag vom Inland ins Ausland und wieder zurück ins Inland, kann der Arbeitgeber den festgelegten Betrag für den ausländischen Staat werten lassen, in dem sich derArbeitnehmer zuletzt aufgehalten hat. Hier kann entschieden werden: 211 + 212 +1. **Anwendung des letzten Landes** 213 +1*. Wie beschrieben, gilt der Betrag für das zuletzt befahrene Ausland. 214 +1. **Anwendung der Tätigkeitsstätte** 215 +1*. Es wird nicht das zuletzt befahrene Ausland berücksichtigt, sondern das Land der Tätigkeitsstätte. Liegt diese in Deutschland, wird der deutsche Pauschbetrag für die Abwesenheit angewendet. 216 216 ))) 217 +|Erkennung Beginn Spesenrelevanter Zeitraum|((( 218 +In dieser Einstellung wird festgelegt, mit welchem Signal einer Fahrt eine Abwesenheit beginnt bzw. endet. Grundsätzlich wird für das Erkennen des Beginns einer Abwesenheit die Fahrt betrachtet, mit der der Bereich einer Tätigkeitsstätte/des Hauptwohnsitzes verlassen wird. Eine Fahrt zurück in den Radius der Tätigkeitsstätte/des Hauptwohnsitzes wird für das Ende der Abwesenheit herangezogen. 219 + 220 +Dabei kann der Nutzer zwischen folgenden zwei Modi wählen: 221 + 222 +1. **Durch Zündung** 223 +1*. Die Abwesenheitszeit beginnt mit dem Zündungs-An Signal der Fahrt, mit der der Bereich einer Tätigkeitsstätte/des Hauptwohnsitzes verlassen wird. 224 +1*. Die Abwesenheitszeit endet, nachdem der Bereich einer Tätigkeitsstätte/des Hauptwohnsitzes befahren wird und das Zündungs-Aus Signal erkannt wurde. 225 +1. **Durch Zündung und Stillstand** 226 +1*. Alternativ kann die Ermittlung des Zeitaums anhand von Zündungs- und Stillstandsdaten erfolgen. Auch hier werden die Fahrten betrachtet, mit welchen der Bereich einer Tätigkeitsstätte/des Hauptwohnsitzes verlassen bzw. befahren wurde. 227 +1*. In diesem Modus beginnt die Abwesenheit entweder mit dem Zündungs-An Signal oder - sofern später erkannt - mit dem Ende des letzten Stillstands. 228 +1*. Die Abwesenheit endet mit dem Zündungs-Aus Signal oder - sofern früher erkannt - mit dem Beginn des ersten Stillstands. 229 +1*. Diese Einstellung eignet sich insbesondere, wenn für die relevante Spesenzeit keine Tätigkeiten innerhalb einer Tätigkeitsstätte gewertet werden sollen, bei denen die Zündung trotz Stillstand eingeschaltet bleibt, beispielsweise bei Verladevorgängen. 230 +))) 217 217 |Fahreranmeldung|((( 218 218 Um zu erkennen, welche Fahrten für den Fahrer gewertet werden, kann der Nutzer zwischen folgenden zwei Modi wählen: 219 219 220 -((( 221 -* Exakte Fahrtenzuordnung => Bei der exakten Fahrtenzuordnung, werden nur die Fahrtanteile dem Fahrer zugeordnet, bei denen er auch angemeldet war. 234 +1. **Exakte Fahrtenzuordnung** 235 +1*. Bei der exakten Fahrtenzuordnung, werden nur die Fahrtanteile dem Fahrer zugeordnet, bei denen er auch angemeldet war. 236 +1. **Tolerante Fahrtenzuordnung** 237 +1*. Bei der toleranten Fahrtenzuordnung wird dem Fahrer auch bei einer verspäteten Fahreranmeldung oder einer verfrühten Abmeldung die gesamte Fahrt zugeordnet. 222 222 ))) 223 - 224 -((( 225 -* Tolerante Fahrtenzuordnung => Bei der toleranten Fahrtenzuordnung wird dem Fahrer auch bei einer verspäteten Fahreranmeldung oder einer verfrühten Abmeldung die gesamte Fahrt zugeordnet. 226 -))) 227 -))) 228 228 |Mehrere Abwesenheitszeiten bei eintägigen Auswärtstätigkeiten aufaddieren|((( 229 229 Eine Abwesenheitszeit beginnt mit dem Verlassen der Tätigkeitsstätte und endet mit dem Befahren dieses Gebietes. 230 230 Mehrere Abwesenheitszeiten können in Bezug auf eine eintägige Auswärtstätigkeit wie folgt behandelt werden: ... ... @@ -253,15 +253,22 @@ 253 253 254 254 ))) 255 255 1. **Nur die längste Abwesenheitszeit soll als relevante Auswärtstätigkeit gewertet werden** 256 - 257 -* Fallen auf einen Tag mehrere Abwesenheiten an, wird nur die längste genommen. 267 +1*. Fallen auf einen Tag mehrere Abwesenheiten an, wird nur die längste genommen. 258 258 ))) 259 259 ))) 260 -| |Die Mitternachtsregelung greift, wenn eine Abwesenheit über Nacht erfolgt und max. 16 Stunden lang ist. 261 -Zur Bewertung einer Mitternacht können 2 Modi gewählt werden:((( 262 -* nach der gesetzlichen Bewertung, dass die Abwesenheit sich auf 2 Kalendertage verteilt (gemäß §9 Abs.4a Nr.3 EStG) 263 -* oder die Abwesenheit liegt in einem Zeitbereich zwischen 16 Uhr und 8 Uhr des Folgetages 270 +|Mitternachtsregelung|((( 271 +Die Mitternachtsregelung greift, wenn eine Abwesenheit über Nacht erfolgt und max. 16 Stunden lang ist. 272 + 273 + 274 +Zur Bewertung einer Mitternacht können 2 Modi gewählt werden: 275 + 276 +((( 277 +1. **2 Kalendertage einschließt (§9 Abs.4a EStG)** 278 +1*. Wird nach der gesetzlichen Bewertung gegangen, greift die Mitternachtsregelung, wenn die Abwesenheit sich auf 2 Kalendertage verteilt (gemäß §9 Abs.4a Nr.3 EStG). Dabei darf Sie 16 Stunden nicht übersteigen. 279 +1. **zw. 16 Uhr und 8 Uhr des Folgetages liegt** 280 +1*. die Mitternachtsregelung wird dann herangezogen, wenn die Abwesenheit in einem Zeitbereich zwischen 16 Uhr und 8 Uhr des Folgetages liegt. 264 264 ))) 282 +))) 265 265 266 266 === Spesensätze festlegen === 267 267

