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Zusammenfassung
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Details
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- Inhalt
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... ... @@ -9,18 +9,31 @@ 9 9 10 10 = Grundlegendes = 11 11 12 -Spesen fallen an, wenn der Mitarbeiter im Auftrag seiner Firma eine Tätigkeit ausführen muss, welche außerhalb seiner regelmäßigen Arbeitsstätte (erste Tätigkeitsstätte) liegt. Des Weiteren darf sich der Arbeitnehmer dabei auch nicht an seiner privaten Adresse aufhalten. Diese Zeit wird als Abwesenheit bezeichnet. 13 -Der Gesetzgeber veröffentlich jährlich Listen mit Kostensätzen pro Land und teilweise Region für den Verpflegungsmehraufwand. Diese werden als Grundlage für die Berechnung der Spesensätze genutzt. Zur Ermittlung der Spesen werden Angaben über die erste Tätigkeitsstätte oder die private Adresse ( Hauptwohnsitz ) benötigt. 12 +Spesen fallen an, wenn der Mitarbeiter im Auftrag seiner Firma eine Tätigkeit ausführen muss, welche außerhalb seiner regelmäßigen Arbeitsstätte (Tätigkeitsstätten) liegt. Des Weiteren darf sich der Arbeitnehmer dabei auch nicht an seiner privaten Adresse aufhalten. Diese Zeit wird als Abwesenheit bezeichnet. 13 + 14 + 15 +Der Gesetzgeber veröffentlich jährlich Listen mit Kostensätzen pro Land und teilweise Region für den Verpflegungsmehraufwand. Diese werden als Grundlage für die Berechnung der Spesensätze genutzt. Die neuen Auslands - Spesensätze für das Jahr 2026 sind hinterlegt gemäß: [[https:~~/~~/www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Lohnsteuer/2025-12-05-steuerliche-behandlung-reisekosten-2026.pdf?~~_~~_blob=publicationFile&v=4>>https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Lohnsteuer/2025-12-05-steuerliche-behandlung-reisekosten-2026.pdf?__blob=publicationFile&v=4]] 16 + 17 + 18 +Zur Ermittlung der Spesen werden Angaben über die erste Tätigkeitsstätte oder die private Adresse ( Hauptwohnsitz ) benötigt. 19 + 20 + 14 14 Die Spesensätze werden unterteilt in: 15 15 16 16 ((( 17 -1. Abwesenheit über 8 Stunden ( Anreise- und Abreisetag ) 24 +1. Abwesenheit über 8 Stunden 25 +1. An- und Abreisetag (unabhängig von der Zeit) 18 18 1. Abwesenheit von 24 Stunden 19 19 1. Übernachtung 20 20 ))) 21 21 22 -Derzeit unterstützt das Spesenmodul nur die gesetzlichen Regelungen für Unternehmen mit Firmensitz in Deutschland. Die Ermittlung der Spesensätze erfolgt jeweils nachts bis vorgestern. 23 23 31 +Derzeit unterstützt das Spesenmodul nur die gesetzlichen Regelungen für Unternehmen mit Firmensitz in Deutschland. 32 + 33 + 34 +Die Ermittlung der Spesensätze erfolgt jeweils nachts bis vorgestern. 35 + 36 + 24 24 = Einrichtung = 25 25 26 26 Um Spesen für Ihre Firma ab sofort vollautomatisch erstellen zu können, müssen Sie die Angaben zum Hauptwohnsitz und der ersten Tätigkeitsstätte für Ihr Personal hinterlegen. Außerdem können Sie weitere Tätigkeitsstätten/Ausnahmen definieren, an denen die Abwesenheit im Sinne der Spesen unterbrochen wird. Erstellen und Verwalten von Tätigkeitsstätten wird im Kapitel 'Tätigkeitsstätten' beschrieben. Zum Aktivieren der Spesen müssen Sie die Personaldaten des entsprechenden Mitarbeiters bearbeiten. Klicken Sie auf 'Spesenabrechnung aktivieren'. Danach wählen Sie eine bereits definierte Tätigkeitsstätte aus und weisen ihr eine entsprechende Gültigkeit zu. Ab dem Zeitpunkt werden für diesen Mitarbeiter die Spesen ermittelt. ... ... @@ -121,8 +121,17 @@ 121 121 Tätigkeitsstätten können nachträglich bearbeitet werden. Die Änderungen wirken sich sofort auf die Spesenberechnung der zugewiesenen Fahrer aus. Alle Änderungen kann man in einer Historie einsehen. 122 122 Auf der Seite „Karte“ werden alle Tätigkeitsstätten mit ihrem festgelegten Radius im Überblick dargestellt. 123 123 Auf der Seite „Zuweisungen“ kann man die Tätigkeitsstätten einzelnen oder mehreren Fahrern zuweisen oder die Zuweisung wieder aufheben. 137 + 138 +== Zuweisung == 139 + 124 124 Zuweisungen der Tätigkeitsstätten zum Fahrpersonal können ebenso über die Personalverwaltung vorgenommen werden. Dort werden die angelegten Tätigkeitsstätten in einer Auswahlbox angeboten. Beim Hauptwohnsitz besteht die Möglichkeit, dass man eine Tätigkeitsstätte auswählt oder diese neu anlegt. 125 125 142 + 143 +Eine Zuweisung zu einer Tätigkeitsstätte kann erst ab dem Datum erfolgen, an dem diese Tätigkeitsstätte erstellt wurde. Wird beispielsweise am 01.01.2025 eine Tätigkeitsstätte angelegt, kann ein Fahrer nicht zu einem früheren Datum dieser Tätigkeitsstätte zugeordnet werden. 144 +Wird die Tätigkeitsstätte am 01.02.2025 erneut geändert, kann der Fahrer rückwirkend weiterhin bis zum 01.01.2025 zugewiesen werden. 145 + 146 +Grundsätzlich darf eine rückwirkende Zuweisung jedoch maximal drei Monate zum jeweiligen Monatsersten erfolgen. Das bedeutet: Am 01.12.2025 kann ein Fahrer höchstens bis zum 01.09.2025 einer Tätigkeitsstätte zugewiesen werden. 147 + 126 126 == Vorgabewerte für neue Tätigkeitsstätten == 127 127 128 128 Unter **Einstellungen **im Spesenmodul können Sie unter Tätigkeitsstätten Werte definieren, welche bei der Erstellung von Tätigkeitsstätten als Grundwert vergeben werden soll. ... ... @@ -203,18 +203,39 @@ 203 203 * Tolerante Fahrtenzuordnung => Bei der toleranten Fahrtenzuordnung wird dem Fahrer auch bei einer verspäteten Fahreranmeldung oder einer verfrühten Abmeldung die gesamte Fahrt zugeordnet. 204 204 ))) 205 205 ))) 206 -|Mehrere Abwesenheitszeiten bei eintägigen Auswärtstätigkeiten aufaddieren|Eine Abwesenheitszeit beginnt mit dem Verlassen der Tätigkeitsstätte und endet mit dem Befahren dieses Gebietes. 207 -Mehrere Abwesenheitszeiten können in Bezug auf eine eintägige Auswärtstätigkeit wie folgt behandelt werden:((( 208 -* Abwesenheitszeiten sollen, wie laut BMF Erlass möglich, zusammengerechnet werden. ((( 228 +|Mehrere Abwesenheitszeiten bei eintägigen Auswärtstätigkeiten aufaddieren|((( 229 +Eine Abwesenheitszeit beginnt mit dem Verlassen der Tätigkeitsstätte und endet mit dem Befahren dieses Gebietes. 230 +Mehrere Abwesenheitszeiten können in Bezug auf eine eintägige Auswärtstätigkeit wie folgt behandelt werden: 231 + 232 + 233 +((( 234 +1. **Abwesenheitszeiten sollen, wie laut BMF Erlass möglich, zusammengerechnet werden**. ((( 209 209 * Mehrere Abwesenheitszeiten an einem Tag werden summiert in die Spesenberechnung einbezogen. 210 210 * Bei Mitternachtsfahrten gibt es eine Sonderregelung, denn die Anteile können auch gesplittet und den einzelnen Kalendertagen zugeordnet werden. 211 211 In einer Günstigerprüfung berechnet YellowFox, welche Zuordnung spesenrelevanter ist. D.h. in der Regel werden die Mitternachtsfahrten gewertet, es sei denn, dass die Abwesenheitszeiten auf den Kalendertag bezogen häufiger unter den gesetzlichen Pauschalbetrag bei einer eintägigen Abwesenheit fallen. 212 -∘ Steht eine Günstigerprüfung über einen gewissen Zeitraum aus, wird Ihnen das im Speseneditor angezeigt. 238 +* Steht eine Günstigerprüfung über einen gewissen Zeitraum aus, wird Ihnen das im Speseneditor angezeigt. 239 + 240 + 241 + 242 + (% style="background-color:transparent" %)**Beispiel** 243 + 244 +* [[image:1778505111905-179.png]] 245 + 246 + 247 + 248 +* Gemäß der **normalen Mitternachtsregelung** käme es nur an 3 Tagen zur Spesenbewertung. Nämlich am Dienstag, Donnerstag und Samstag, weil an diesen Tagen jeweils die höheren Anteile lagen. 249 +* Im Rahmen der **Günstigerprüfung** werden die Abwesenheitsanteile jedoch **kalendertagsbezogen berücksichtigt**, weil es hier an 4 Tagen zu Spesen kam, nämlich von Dienstag bis Freitag. 250 + 251 + 252 + 253 + 213 213 ))) 255 +1. **Nur die längste Abwesenheitszeit soll als relevante Auswärtstätigkeit gewertet werden** 214 214 215 -* Nurdielängste AbwesenheitszeitsollalsrelevanteAuswärtstätigkeitgewertetwerden257 +* Fallen auf einen Tag mehrere Abwesenheiten an, wird nur die längste genommen. 216 216 ))) 217 -|Mitternachtsregelung|Die Mitternachtsregelung greift, wenn eine Abwesenheit über Nacht erfolgt und max. 16 Stunden lang ist. 259 +))) 260 +| |Die Mitternachtsregelung greift, wenn eine Abwesenheit über Nacht erfolgt und max. 16 Stunden lang ist. 218 218 Zur Bewertung einer Mitternacht können 2 Modi gewählt werden:((( 219 219 * nach der gesetzlichen Bewertung, dass die Abwesenheit sich auf 2 Kalendertage verteilt (gemäß §9 Abs.4a Nr.3 EStG) 220 220 * oder die Abwesenheit liegt in einem Zeitbereich zwischen 16 Uhr und 8 Uhr des Folgetages
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